 | Qualitätsnormen für Kiwi
gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1673/2004 DER KOMMISSION
vom 24. September 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kiwis
(ANHANG, auszugsweise)
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Kiwis der aus Actinidia chinensis Planch und Actinidia deliciosa (A. Chev., C. F. Liang et A. R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen wie folgt sein:
- ganz (aber ohne Stiel),
- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,
- sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- praktisch frei von Schädlingen,
- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,
- ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig,
- gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte,
- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie
- Transport und Hantierung aushalten und
- in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Mindestreifekriterien
Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte folgenden Reifegrad aufweisen:
- bei der Verpackung in der Erzeugungsregion zur Weiterlieferung durch den Verpackungsbetrieb und bei der Aus- und Einfuhr mindestens 6,2° Brix oder Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 %,
- auf allen Vermarktungsstufen mindestens 9,5° Brix.
C. Klasseneinteilung
Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung, aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.
ii) Klasse I
Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
- ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen),
- ein leichter Farbfehler,
- oberflächliche Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm²,
- kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung.
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Kiwis ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
- Formfehler,
- Farbfehler,
- Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm² ist,
- mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung,
- leichte Quetschungen.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größensortierung erfolgt nach dem Gewicht der Früchte. Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g. Der Gewichtsunterschied zwischen der größten und der kleinsten Frucht eines Packstücks darf nicht größer sein als
- 10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g,
- 15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g,
- 20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g,
- 40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen.
ii) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der
Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen.
iii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starken Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.
B. Größentoleranzen
Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen hinsichtlich des Mindestgewichts und/oder der Sortierbreite genügen. Die Früchte müssen jedoch der jeweils nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Größe entsprechen, bzw. die kleinsten Früchte dürfen in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.
B. Verpackung
Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
C. Aufmachung
In der Klasse Extra müssen die Früchte voneinander getrennt und regelmäßig in einer einzigen Lage gepackt sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite die folgenden Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine codierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten.
Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser codierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- „Kiwis“, „Actinidia“ oder gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
- Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,
- Stückzahl (wahlfrei).
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
> Online Kennezeichnungsratgeber und Qualitätsnormen der EU
(Beachte die Anmerkungen)
Arbeitskreis Obstbauliche Leistungsprüfung
im Verband der Landwirtschaftskammern e.V., Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn |