Qualitätsnormen für Haselnuß


41640

Aktualisierung:
06/22/2010

Obstart:
Schalenobst
Gattung:
Haselnuß
Kategorie:
6.. Anhang


Qualitätsnormen für Haselnuß

gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1284/2002 DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2002
zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Haselnüsse in der Schale


(ANHANG, auszugsweise)

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
    Diese Norm gilt für Haselnüsse in der Schale, ohne Hüllblätter oder Fruchtbecher, der aus Corylus avellana L. und Corylus maxima Mill. und ihren Kreuzungen hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung an den Verbraucher. Haselnüsse für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.


II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Haselnüsse in der Schale nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
    A. Mindesteigenschaften (1)
    i) In allen Klassen müssen die Haselnüsse in der Schale vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgende Eigenschaften aufweisen:
    a) Eigenschaften der Schale
      - gut geformt; die Schale darf keine merklichen Missbildungen aufweisen;
      - ganz; leichte oberflächliche Fehler gelten nicht als Mängel;
      - gesund; frei von Mängeln, die die natürliche Haltbarkeit der Frucht beeinträchtigen können;
      - frei von Schäden durch Schädlinge;
      - sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;
      - trocken; frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;
      - frei von anhaftenden Hüllblättern (auf insgesamt nicht mehr als 5 % der Oberfläche der einzelnen der Schale dürfen anhaftende Hüllblätter vorhanden sein).
    b) Eigenschaften des Kerns
      - ganz; leichte oberflächliche Fehler gelten nicht als Mängel;
      - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;
      - ausreichend entwickelt; ausgeschlossen sind geschrumpfte oder runzelige Kerne;
      - sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;
      - frei von lebenden oder toten Insekten in jeglichen Entwicklungsstadiums;
      - frei von Schäden durch Schädlinge;
      - frei von mit dem bloßen erkennbaren Auge erkennbaren Schimmelhyphen;
      - frei von Ranzigkeit;
      - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;
      - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack;
      - frei von Flecken (einschließlich einer schwarzen Verfärbung) oder Veränderungen, die die Frucht zum Verzehr ungeeignet machen.
    Die Haselnüsse in der Schale müssen in völlig reifem Zustand geerntet werden. Die Haselnüsse in der Schale dürfen nicht leer sein.
    Der Zustand der Haselnüsse in der Schale muss so sein, dass sie
      - Transport und Hantierung aushalten und
      - in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
    ii) Feuchtigkeitsgehalt
    Bei Haselnüssen in der Schale darf der Feuchtigkeitsgehalt der ganzen Haselnuss höchstens 12 % und der des Kerns höchstens 7 %(1) betragen.

    B. Klasseneinteilung
    Haselnüsse in der Schale werden in die drei nachstehend definierten
    Klassen eingeteilt:
    i) Klasse Extra
    Haselnüsse in der Schale dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/ oder des Handelstyps aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
    ii) Klasse I
    Haselnüsse in der Schale dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Art und/oder des Handelstyps aufweisen. Leichte Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
    iii) Klasse II
    Zu dieser Klasse gehören Haselnüsse in der Schale, die nicht in die höheren Klassen einstuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen. Fehler sind zulässig, sofern die Haselnüsse in der Schale ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten.


III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
    Die Sortierung oder Siebung wird bestimmt durch den Höchstdurchmesser des Querschnitts. Sie erfolgt entweder durch die Angabe der Spanne zwischen einer Mindest- und einer Höchstgröße (Sortierung) oder durch die Angabe der Mindestgröße mit dem Zusatz „und mehr“ bzw. durch die Angabe der Höchstgröße mit dem Zusatz „und weniger“ (Siebung). Für Erzeugnisse der Klassen Extra und I ist die Größensortierung verbindlich, für Erzeugnisse der Klasse II jedoch wahlfrei. Es gilt folgende Einteilung:

      Sortierung
    Siebung
      22 mm und mehr
    22 mm und mehr (oder/und weniger)
      20-22 mm
    20 mm und mehr (oder/und weniger)
      18-20 mm
    18 mm und mehr (oder/und weniger)
      16-18 mm
    16 mm und mehr (oder/und weniger)
      14-16 mm
    14 mm und mehr (oder/und weniger)
      12-14 mm


    Haselnüsse in der Schale der Klasse Extra müssen einen Durchmesser von mindestens 16 mm und Haselnüsse in der Schale der Klasse I müssen einen Durchmesser von mindestens 14 mm aufweisen. Für mittels Siebung sortierte Erzeugnisse, die dem Endverbraucher angeboten werden, ist die Größenangabe mit dem Zusatz „und weniger“ nicht zulässig.

IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    A. Gütetoleranzen

    Zulässige Mängel:Zulässige Toleranzen (Prozentsatz mangelhafter Früchte, berechnet nach Anzahl oder Gewicht)

    Klasse Extra
    Klasse I
    Klasse II

    a)
    Gesamttoleranz f. Mängel d. Schale (berechnet auf der Basis d. Gesamtgewichts der Nüsse mit Schale)
    3
    5
    7

    b)
    Gesamttoleranz für Mängel d. Kerns
    (ber. auf d. Basis d. Gewichts d. Kerne)
    5
    8
    12

    davon: Kerne mit Schimmel, Fäulnis, Ranzigkeit o. Schäden durch Insekten
    (ber. auf d. Basis d. Gewichts d. Kerne)
    3
    5
    6

    c)
    Fremdstoffe (berechnet auf der Basis d. Gesamtgewichts der Nüsse mit Schale)
    0,25
    0,25
    0,25

    d)
    Leere Nüsse (berechnet nach Anzahl)
    4
    6
    8

    Bei der Berechnung der Prozentsätze gilt ein leichter Formfehler des Kerns nicht als Mangel. Ein öliges Aussehen des Kerns ist nicht unbedingt ein Zeichen für Ranzigkeit. Lebende Insekten oder andere tierische Schädlinge sind in keiner Klasse zulässig. In den Klassen Extra und I sind höchstens 12 % (nach Anzahl oder) Gewicht Haselnüsse in der Schale anderer Sorten oder Handelstypen zulässig. Diese Toleranzen gelten auch für die Klasse II, sofern die Sorte oder der Handelstyp angegeben sind.

    B. Mineralische Verunreinigungen
    Der Gehalt an nicht säurelöslicher Asche darf 1 g/kg nicht überschreiten.

    C. Größentoleranzen
    In allen Klassen sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Haselnüsse in der Schale zugelassen, die nicht der angegebenen Größe entsprechen, sofern
      - diese Nüsse der nächsthöheren oder -niedrigeren Größe entsprechen, wenn die Größe als Spanne zwischen Mindest- und Höchstdurchmesser angegeben ist (Sortierung);
      - diese Nüsse der nächstniedrigeren Größe entsprechen, wenn die Größe als Mindestdurchmesser mit dem Zusatz „und mehr“ bzw. „und +“ oder „+“ angegeben ist (Siebung);
      - diese Nüsse der nächsthöheren Größe entsprechen, wenn die Größe als Höchstdurchmesser mit dem Zusatz „und weniger“ oder „und -“ angegeben ist (Siebung).

V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
    A. Gleichmäßigkeit
    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Haselnüsse in der Schale gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission (1) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Sorten gemischt werden.

    B. Verpackung
    Die Haselnüsse in der Schale müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so
    beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    C. Aufmachung
    Die Haselnüsse in der Schale müssen in Sachen/Beuteln oder festen Behältnissen aufgemacht sein.


VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A. Identifizierung
    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:
      - bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder
      - nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B. Art des Erzeugnisses
      - „Haselnüsse in der Schale“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
      - Name der Sorte oder des Handelstyps für die Klassen Extra und I (wahlfrei für die Klasse II).

    C. Ursprung des Erzeugnisses
    Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale
      - Klasse,
      - Größe, ausgedrückt entweder durch
      - den Mindest- und Höchstdurchmesser (Sortierung) oder
      - den Mindestdurchmesser mit dem Zusatz „und mehr“ oder „und +“ oder „+“ oder den Höchstdurchmesser mit dem Zusatz „und weniger“ oder „und -“ (Siebung);
      - Größenbezeichnung (wahlfrei);
      - Mindesthaltbarkeitsdatum (wahlfrei);
      - Nettogewicht;
      - Erntejahr (wahlfrei).

    E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.



(Anlage I)
    BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS

    METHODE I – LABORMETHODE

    1. Prinzip
    Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Haselnüssen in der Schale durch Verlust an Masse nach sechsstündiger Trocknung bei 103 ºC (± 2 ºC) im temperaturgeregelten Trockenschrank bei Normaldruck.

    2. Geräte
    2.1. Mörser aus Keramik mit geeignetem Pistill oder einem für Lebensmittel geeigneten Hackmesser.
    2.2. Präzisionswaage mit einer Ablesegenauigkeit von 1 mg.
    2.3. Zylindrische Glas- oder Metallgefäße mit flachem Boden, mit einem Durchmesser von 12 cm und einer Tiefe von 5 cm sowie gut schließendem Deckel.
    2.4. Elektrisch beheizter, temperaturgeregelter Trockenschrank mit guter natürlicher Belüftung, eingestellt auf eine konstante Temperatur von 103 ºC (± 2 ºC).
    2.5. Exsikkator mit einem wirksamen Trockenmittel (zum Beispiel Kalziumchlorid),
    ausgestattet mit einer Metallplatte zum schnellen Abkühlen der Gefäße.

    3. Vorbereitung der Probe
    Die Probe gegebenenfalls schälen und im Mörser zerstoßen - oder fein hacken - bis man Stücke mit einem Durchmesser von 2-4 mm erhält.

    4. Teilprobe und Bestimmung
    4.1. Die Gefäße und ihre Deckel werden im Trockenschrank mindestens zwei Stunden lang getrocknet und danach in den Exsikkator gestellt. Die Gefäße und Deckel auf Raumtemperatur abkühlen lassen.
    4.2. Die Bestimmung wird an vier Teilproben von jeweils etwa 50 g durchgeführt.
    4.3. Das Gefäß mit Deckel wird auf 0,001 g genau gewogen (M0).
    4.4. Etwa 50 g des Probenmaterials werden auf 0,001 g genau in ein Gefäß eingewogen und auf dem Boden des Gefäßes verteilt. Das Gefäß wird schnell mit dem Deckel verschlossen und das Ganze wird gewogen (M1). Diese Vorgänge sind so schnell wie möglich auszuführen.
    4.5. Die offenen Gefäße und ihre Deckel werden Seite an Seite in den Trockenschrank gestellt; den Trockenschrank schließen und sechs Stunden lang trocknen lassen; den Trockenschrank öffnen, schnell die Gefäße mit den dazugehörigen Deckeln verschließen und diese dann zum Abkühlen in den Exsikkator setzen. Nach Abkühlung auf Raumtemperatur wird das geschlossene Gefäß auf 0,001 g genau gewogen (M 2).
    4.6. Der Feuchtigkeitsgehalt der Probe, ausgedrückt als Prozentsatz der Masse, wird nach folgender Formel berechnet:
    4.7. Den ermittelten Durchschnittswert für die vier Teilproben festhalten.


    METHODE II – SCHNELLMETHODE

    1. Prinzip
    Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts mit einem Messgerät zur Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit. Das Messgerät muss mithilfe der Labormethode kalibriert sein.

    2. Geräte
    2.1. Mörser aus Keramik mit geeignetem Pistill oder einem für Lebensmittel geeigneten Hackmesser.
    2.2. Messgerät zur Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit.

    3. Bestimmung
    3.1. Das Glas wird mit dem zu analysierenden Erzeugnis, das zuvor im Mörser zerstoßen wurde, gefüllt, und die Presse wird so lange angezogen, bis ein konstanter Druck erreicht wird.
    3.2. Die Werte werden auf der Skala abgelesen.
    3.3. Nach jeder Bestimmung wird das Glas mit Hilfe eines Spatels, eines Pinsels mit harten Borsten, einer Papierserviette oder mit Druckluft sorgfältig gereinigt.

(Anlage II)
    DEFINITION DER BEGRIFFE UND MÄNGEL BEI HASELNÜSSEN IN DER SCHALE
      - Gesprungene oder gerissene Schale: jeder offene und sichtbare Riss von mehr als einem Viertel des Umfangs der Schale.
      - Mängel der Schale: jeder Mangel, der die Schale, aber nicht den Kern betrifft.
      - Trocken: Die Schale weist keine äußere Feuchtigkeit auf. Schale und Kern zusammen haben einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 12 %.
      - Leer: die Schale enthält keinen Kern.
      - Fremdstoffe: normalerweise nicht zum Erzeugnis gehörender Bestandteil.
      - Schäden durch Insekten: sichtbare durch Insekten oder andere tierische Schädlinge verursachte Schäden oder das Vorhandensein von toten Insekten oder Insektenresten.
      - Ganz: Die Schale ist nicht gebrochen, gesprungen oder mechanisch beschädigt; ein leichter Riss gilt nicht als Mangel, sofern der Kern geschützt ist.
      - Schimmel: mit dem bloßen Auge erkennbare Schimmelhyphen außerhalb oder innerhalb des Kerns.
      - Ranzigkeit: Oxidation von Lipiden oder freien Fettsäuren, die einen unangenehmen Geschmack verursacht. Ein öliges Aussehen des Kerns ist nicht unbedingt ein Zeichen für Ranzigkeit.
      - Fäulnis/Verrottung: erhebliche Zersetzung durch Einwirken von Mikroorganismen.
      - Runzelig: Mehr als 50 % der Oberfläche der Fruchthaut sind faltig oder gerunzelt; die Runzeligkeit tritt im Allgemeinen in Jahren mit hohen Erträgen oder als Folge von Trockenheit oder mangelhafter Nährstoffversorgung auf, kann aber auch genetisch bedingt sein.
      - Geschrumpft: Düngung bei hoher Temperatur in der Phase der raschen Entwicklung des Kerns bewirkt, dass die Früchte verhärten und nicht ausreifen.
      - Gut geformt: Die Schale weist keine merklichen Missbildungen auf, und ihre Form entspricht den Merkmalen der Sorte oder des Handelstyps.